AGBs

§ 1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der apm, insbesondere für Standard-Softwarelieferungen, sowie für Software-Entwicklungen, Software-Anpassungen und sonstige Dienstleistungen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschliesslich. Andere Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für die Lieferung von Hardware und Fremdsoftware gelten die Geschäftsbedingungen des Vorlieferanten.

§ 2 Angebote

2.1 Angebote von apm sind, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart, freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von apm zustande.

2.2 Für den Umfang der Lieferung ist eine Auftragsbestätigung von apm massgebend.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Alle Preise verstehen sich ausschliesslich Verpackung und Versand. Die Preise verstehen sich in CHF zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vermerkt ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 14 Tage netto.

3.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen von apm nicht anerkannten Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft. Der Kunde kann nur mit Forderungen verrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

3.4. Bei Zahlungsverzug kann die apm einen Verzugszins verlangen, dessen Zinssatz demjenigen für ungesicherte Kontokorrentkredite von Grossbanken auf dem Finanzplatz Zürich plus 1%, mindestens jedoch 5%, entspricht. Dauert der Zahlungsverzug des Kunden mehr als drei Monate, so erhöht sich der geschuldete Verzugszins um weitere 5%. apm hat sodann das Recht, die von apm geschuldete Leistung bis zur vollständigen Leistung der geschuldeten Zahlung auszusetzen. Vorbehalten bleibt der Rücktritt vom Vertrag durch apm, falls der Kunde trotz wiederholter Zahlungsaufforderung seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. In diesem Fall ist apm berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz von 30% der vereinbarten Auftragssumme zuzüglich der separat ausgewiesenen Kosten zu verlangen. Überdies hat der Kunde alle von apm bereits erbrachten Leistungen zu bezahlen.

§ 4 Lieferfrist

4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung von apm. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen bzw. Hardware- und/oder Softwarebereitstellungen, das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Lieferfrist hinfällig und ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten von apm neu zu vereinbaren.

4.2 Bei Softwareleistungen aller Art, Entwicklungs- oder sonstigen Leistungen gilt die Lieferung mit Übergabe des Datenträgers bzw. des entwickelten Systems als erfolgt.

4.3 Bei Annahmeverzögerung durch den Kunden genügt die schriftliche Meldung der Lieferbereitschaft von apm zur Begründung des Annahmeverzugs.

4.4 Teillieferungen sind zulässig.

4.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik und Aussperrung bei apm oder im Betrieb des Zulieferanten oder dessen Lieferverzug, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auf von apm nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist angemessen verlängert.

4.6 Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als den in § 4 Ziffer 5 genannten Gründen kann der Kunde- bei nachweislichem Eintritt eines Verzugsschadens nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist – für jede vollendete Woche der Verspätung eine Entschädigung von 1/2 % bis zur Gesamthöhe von max. 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung verlangen, der wegen der Fertigstellungsverzögerung nicht in Betrieb genommen werden kann. Höhere Schadenersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer vom Lieferer etwa gestellten Nachfrist, es sei denn, dass der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer apm gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

§ 5 Dienstleistungen

5.1 Sämtliche Dienstleistungen wie Beratung, Schulung, Installation, Pflichtenhefterstellung, Feinspezifikation, Konzepterstellung, Individualprogrammierung, Software-Anpassung, Wartungsarbeiten, Inbetriebnahme, Funktionstest und Abnahme, werden nach tatsächlichem Aufwand (gemäss den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundensätzen der apm) berechnet. Ausserdem übernimmt der Kunde die Kosten für An- und Abreise. Die Berechnung dieser Déplacementkosten erfolgt stets vom apm-Geschäftssitz in Wiesendangen (ZH) oder deren nächstgelegenen Niederlassung bzw. Zweigstelle aus, es sei denn, der Kunde fordert einen apm-Mitarbeiter eines anderen Standortes ausdrücklich an. Berechnet werden Déplacementkosten und Spesen wie sie im jeweiligen Dienstleistungsvertrag vereinbart wurden. Darin enthalten sind die Kosten für die Reisezeit, die Autofahrten sowie die Verpflegung. Übernachtungen werden nach Einzelnachweis berechnet. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2 Wünscht der Kunde den Einsatz eines bestimmten Mitarbeiters, der normalerweise nicht am apm-Geschäftssitz in Wiesendangen (ZH) oder deren Niederlassung bzw. Zweigstelle tätig ist, so hat der Kunde die Déplacementkosten desjenigen apm-Geschäftssitzes zu bezahlen, an welchem der betreffende Mitarbeiter üblicherweise beschäftigt ist.

5.3 Bei Installationen hat der Kunde folgende Voraussetzungen zu schaffen:

Vor Beginn der Installation müssen die für die Aufnahme der Installationsarbeiten erforderlichen Vorarbeiten von Seiten des Kunden abgeschlossen sein, so dass die Installation sofort nach Ankunft der apm-Mitarbeiter begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Bei der Installation hat der Kunde alle erforderlichen Einrichtungen verfügbar zu halten, bei der Bedienung aller angeschlossenen Fremdgeräte behilflich zu sein, sowie falls erforderlich, die Arbeit auch ausserhalb der normalen Arbeitszeit zu ermöglichen.

5.4 Verzögert sich die Installation oder die Inbetriebnahme ohne das Verschulden von apm, hat der Kunde alle Kosten für die Wartezeit oder weitere erforderliche Reisen von apm-Mitarbeitern zu tragen.

§ 6 Haftung


6.1 apm haftet für von ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte direkte Schäden. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten oder Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht die Wiederbeschaffung verlorener Daten. Im Übrigen werden Schadensersatzansprüche gegen apm, gleich aus welchem Grund, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

6.2 Alle Schadenersatzansprüche gegen apm, apm-Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verjähren nach 12 Monaten ab Schadenseintritt, sofern nicht eine kürzere oder gesetzlich zwingend längere Frist gilt ausgenommen sind Ansprüche aus Delikt sowie gemäss den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes; hier gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

6.3 Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang apm und Kunde den Schaden zu tragen haben.

6.4 apm haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretenden Vorkommnisse (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) eintreten.

§ 7 Datenverarbeitungstätigkeiten

7.1 Bei der Verarbeitung der uns im Rahmen eines Auftrags überlassenen Daten handeln wir entsprechend den Weisungen der Auftraggeber sowie der gesetzlichen Vorgaben einer Auftragsverarbeitung und verarbeiten die Daten zu keinen anderen als den auftragsgemässen Zwecken. Wir verarbeiten die Daten unserer Kunden gem. den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes (Datenschutzgesetz, DSG) und der EU-DSGVO im Rahmen unserer vertraglichen Leistungen.

7.2 Weitergabe von Personendaten
Im Rahmen unserer Verarbeitung von personenbezogenen Daten können wir Ihre Daten an mit IT-Aufgaben beauftragte Dienstleister oder Anbieter von Diensten und Inhalten weitergeben. In solchen Fällen beachten wir die gesetzlichen Vorgaben und schliessen insbesondere entsprechende Verträge bzw. Vereinbarungen, die dem Schutz Ihrer Daten dienen, mit den Empfängern Ihrer Daten ab.

7.3 Datenlöschung

Wir löschen die Daten im Fall der gesetzlichen Archivierungspflichten nach deren Ablauf. Im Fall von Daten, die uns gegenüber im Rahmen eines Auftrags durch den Auftraggeber offengelegt wurden, löschen wir die Daten entsprechend den Vorgaben des Auftrags, grundsätzlich nach Ende des Auftrags.

7.4 Datensicherheit

Zu den Massnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen und elektronischen Zugangs zu den Daten und des Zugriffs, der Eingabe, der Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Wir berücksichtigen den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes, durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen.

§ 8 Schlussbestimmungen

8.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen wirksam. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch neue Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommen, zu ersetzen.

8.2 Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

8.3 Soweit gemäss OR zulässig, wird der Sitz von apm als ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart.

8.4 Für alle rechtlichen Beziehungen mit apm gilt ausschliesslich Schweizer Recht.