Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Lieferungen und Leistungen der apm consulting (schweiz) ag, nachfolgend apm genannt.
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der apm. Aufträge können mündlich oder schriftlich, persönlich, via Telefon oder Internet erfolgen. Mit Auftragserteilung bzw. Vertragsschluss akzeptiert der Auftraggeber (Kunde) diese AGB vollumfänglich.
1.2 Die AGB regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Beratungs-, Dienstleistungs- und Projektverträgen sowie den allfälligen Verkauf von Hard- und Software inkl. Software-Wartung und Pflege und die Erbringung weiterer IT- und Beratungsleistungen.
1.3 Diese AGB gelten ausschliesslich und bilden integrierenden Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge. Andere Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für die Lieferung von Hardware und Fremdsoftware gelten die Geschäftsbedingungen des Vorlieferanten. Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, um wirksam zu werden.
§ 2 Angebote
2.1 Angebote von apm sind, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart, freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von apm zustande.
2.2 Für den Umfang der Lieferung ist eine Auftragsbestätigung von apm massgebend.
§ 3 Vergütung, Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise verstehen sich ausschliesslich Verpackung und Versand. Die Preise verstehen sich in CHF zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und allfälliger Drittkosten (z.B. Reisekosten, Übernachtungen, Lizenzen).
3.2 Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vermerkt ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 14 Tage netto.
3.3 Die Zahlungspflicht (Fälligkeit) tritt für kostenpflichtige Leistungen ohne gegenteilige Abrede mit Vertragsabschluss ein.
3.4 Bei längerfristigen Projekten (Laufzeit > 1 Monat) ist apm berechtigt, monatliche Akontozahlungen in Rechnung zu stellen, die sich am erbrachten Aufwand orientieren.
3.5 Spesen und Auslagen werden zum Selbstkostenpreis, ohne Aufschlag, verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Reisezeiten werden zu 50 % des vereinbarten Stundensatzes abgerechnet, sofern diese ausserhalb des vereinbarten Leistungsorts anfallen.
3.6 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen von apm nicht anerkannten Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft. Der Kunde kann nur mit Forderungen verrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
3.7 Bei Zahlungsverzug kann die apm einen Verzugszins verlangen von mindestens 5%. Dauert der Zahlungsverzug des Kunden mehr als drei Monate, so erhöht sich der geschuldete Verzugszins um weitere 5%. apm hat sodann das Recht, die von apm geschuldete Leistung bis zur vollständigen Leistung der geschuldeten Zahlung auszusetzen. Vorbehalten bleibt der Rücktritt vom Vertrag durch apm, falls der Kunde trotz wiederholter Zahlungsaufforderung seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Die Zahlungspflicht für die von apm bereits erbrachten Leistungen bleibt davon unberührt.
3.8 apm ist berechtigt, nach eigenem Ermessen und ohne Angabe von Gründen Vorauszahlungen oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§ 4 Lieferfrist / Leistungserbringung
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung von apm.
4.2 Bei Softwareleistungen aller Art, Entwicklungs- oder sonstigen Leistungen gilt die Lieferung mit Übergabe oder Installation der Lösung bzw. des entwickelten Systems als erfolgt.
4.3 Bei Annahmeverzögerung durch den Kunden genügt die schriftliche Meldung der Lieferbereitschaft von apm zur Begründung des Annahmeverzugs.
4.4 Teillieferungen sind zulässig.
4.5 Zeitangaben und Terminpläne sind, sofern kein ausdrückliches Fixgeschäft vereinbart wurde, unverbindlich. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf höhere Gewalt, Krankheit, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik und Aussperrung bei apm oder im Betrieb des Zulieferanten oder dessen Lieferverzug, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auf von apm nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
4.6 apm ist berechtigt, qualifizierte Subunternehmer oder Dritte beizuziehen, soweit dies der Leistungserfüllung dient. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt bei apm.
4.7 Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als den unter § 4 genannten Gründen kann der Kunde – bei nachweislichem Eintritt eines Verzugsschadens nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist – eine Entschädigung von maximal 5% der Gesamthöhe vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung verlangen, der wegen der Fertigstellungsverzögerung nicht in Betrieb genommen werden kann. Höhere Schadenersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer von apm etwa gestellten Nachfrist, es sei denn, dass der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
§ 5 Dienstleistungen
5.1 apm erbringt seine Leistungen nach den Grundsätzen der Sorgfalt und Fachkunde. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer eine sorgfältige Leistungserbringung (Tätigkeitspflicht), nicht jedoch einen bestimmten Erfolg (kein Werkvertrag), soweit die Leistungen Beratungscharakter haben.
5.2 Sämtliche Dienstleistungen wie Beratung, Schulung, Installation, Pflichtenhefterstellung, Feinspezifikation, Konzepterstellung, Individualprogrammierung, Software-Anpassung, Wartungsarbeiten, Inbetriebnahme, Funktionstest und Abnahme, werden nach tatsächlichem Aufwand (gemäss den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundensätzen der apm) berechnet. Ausserdem übernimmt der Kunde die Kosten für An- und Abreise. Die Berechnung dieser Reisekosten erfolgt stets vom apm-Geschäftssitz in Wiesendangen (ZH) oder deren nächstgelegenen Niederlassung bzw. Zweigstelle aus. Darin enthalten sind die Kosten für die Reisezeit, die Autofahrten sowie die Verpflegung. Übernachtungen werden nach Einzelnachweis berechnet. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.3 Wünscht der Kunde den Einsatz eines bestimmten Mitarbeiters, der normalerweise nicht am apm-Geschäftssitz in Wiesendangen (ZH) oder deren Niederlassung bzw. Zweigstelle tätig ist, so hat der Kunde die Reisekosten desjenigen apm-Geschäftssitzes zu bezahlen, an welchem der betreffende Mitarbeiter üblicherweise beschäftigt ist.
5.4 Verzögert sich die Installation oder die Inbetriebnahme oder entstehen Mehraufwendungen für das Einrichten oder nicht Funktionieren von Online-Zugängen ohne das Verschulden von apm, hat der Kunde alle Kosten für die Wartezeit, Zusatzaufwendungen oder weitere erforderliche Reisekosten von apm-Mitarbeitern zu tragen.
§ 6 Änderung des Leistungsumfangs (Change Management)
6.1 Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, sind diese apm schriftlich mitzuteilen. apm unterbreitet daraufhin einen Änderungsantrag («Change Request») mit Angabe der Auswirkungen auf Kosten, Termine und Ressourcen.
6.2 Änderungen werden erst nach schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber verbindlich umgesetzt. Leistungen, die ohne schriftlich genehmigten Change Request erbracht werden, können zum geltenden Stundensatz in Rechnung gestellt werden, wenn apm die Leistung nachweislich auf Anweisung oder mit stillschweigender Duldung des Auftraggebers erbracht hat.
§ 7 Abnahme und Lieferobjekte
7.1 Sofern im Vertrag Lieferobjekte (z.B. Konzepte, Berichte, Analysen, Software, Dokumentationen) vereinbart sind, prüft der Auftraggeber diese innert 10 Arbeitstagen nach Übergabe und teilt allfällige Mängel schriftlich mit. Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb dieser Frist, gelten die Lieferobjekte als abgenommen.
7.2 Als Mangel gilt eine wesentliche Abweichung vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang. Geringfügige oder nur unerhebliche Abweichungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Abnahme.
7.3 Im Falle berechtigter Mängelrüge hat der Auftragnehmer das Recht zur Nachbesserung innert angemessener Frist. Gelingt die Nachbesserung nicht, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
§ 8 Gewährleistung
8.1 apm gewährleistet eine sorgfältige und fachgerechte Leistungserbringung. Die Gewährleistungsrechte entfallen, soweit den Auftraggeber oder von ihm beigezogene Dritte ein Verschulden an den gerügten Mängeln trifft.
8.2 Mängel an Lieferobjekten sind nach Entdeckung unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Mängelrechte verjähren ein Jahr nach Abnahme. Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen zu arglistig verschwiegenen Mängeln.
8.3 Im Falle berechtigter Mängelrüge hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung trotz angemessener Fristansetzung fehl, kann der Auftraggeber nach schriftlicher Abmahnung die Leistung durch einen Dritten erbringen lassen.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
9.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, aktiv an der Vertragserfüllung mitzuwirken. Er stellt apm rechtzeitig alle notwendigen Informationen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Unterlagen bzw. Hardware und Software sowie Zugänge zur Verfügung und benennt eine verantwortliche Ansprechperson. Verzögerungen oder Mehraufwände, die auf unvollständige oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, berechtigen apm zur entsprechenden Anpassung von Terminen und Vergütung.
9.2 Der Auftraggeber prüft Zwischenergebnisse, Entwürfe und Anfragen von apm innert der vereinbarten oder, bei fehlender Vereinbarung, innert einer angemessenen Frist (in der Regel 5 Arbeitstage) und erteilt die notwendigen Freigaben oder Rückmeldungen. Unterbleibt eine Rückmeldung, gilt das vorgelegte Ergebnis als genehmigt, sofern apm den Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen hat.
9.3 Verzögerungen, Mehraufwände oder Fehler, die auf unvollständige, fehlerhafte oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen zu dessen Lasten. apm ist berechtigt, dadurch entstehenden Mehraufwand zu den vereinbarten Ansätzen gesondert zu verrechnen und vereinbarte Termine entsprechend anzupassen.
9.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die involvierten Mitarbeitenden und internen Stellen für die nötigen Besprechungen, Workshops und Abnahmen zeitgerecht zur Verfügung stehen. Kurzfristige Absagen oder wiederholte Terminverschiebungen seitens des Auftraggebers können apm als Zusatzaufwand verrechnet werden, sofern dadurch Ressourcen nicht anderweitig eingesetzt werden konnten.
9.5 Der Auftraggeber ist für die regelmässige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Vor Installationen, Migrationen oder Systemeingriffen hat der Auftraggeber aktuelle Datensicherungen zu erstellen.
§ 10 Haftung
10.1 apm haftet für von ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte direkte Schäden. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten oder Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht die Wiederbeschaffung verlorener Daten. Im Übrigen werden Schadensersatzansprüche gegen apm, gleich aus welchem Grund, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10.2 Alle Schadenersatzansprüche gegen apm, apm-Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verjähren nach 12 Monaten ab Schadenseintritt, sofern nicht eine kürzere oder gesetzlich zwingend längere Frist gilt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Delikt sowie gemäss den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes; hier gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
10.3 Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten oder durch unsachgemässe Verwendung zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang apm und Kunde den Schaden zu tragen haben.
10.4 apm haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Schäden aus Lieferverzug. Diese Haftungsausschlüsse gelten soweit gesetzlich zulässig.
10.5 apm haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse, Cyberangriffe, Stromausfälle, Ausfälle von Cloud- oder Telekommunikationsdiensten, Pandemien sowie behördliche Massnahmen oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretenden Vorkommnisse (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) eintreten.
10.6 Die nach Ziffer 10.1 bestehende Haftung von apm für direkte Schäden ist je Schadensfall auf die Höhe des für den schadensverursachenden Auftrag vereinbarten Honorars beschränkt; bei allgemeinen Support- und Beratungsdienstleistungen ohne Bezug zu einem einzelnen Auftrag auf die Höhe des in den letzten zwölf Monaten der vertraglichen Zusammenarbeit bezahlten Honorars. Bei mehreren Schadensfällen innerhalb eines Vertragsjahres ist die Gesamthaftung von apm auf die Höhe der letzten zwölf Monate der vertraglichen Zusammenarbeit begrenzt. Vorbehalten bleibt die zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere für Personenschäden und nach den Vorschriften des Produkthaftpflichtgesetzes.
§ 11 Datenverarbeitungstätigkeiten
11.1 Bei der Verarbeitung der im Rahmen eines Auftrags überlassenen Daten handelt apm entsprechend den Weisungen der Auftraggeber sowie der gesetzlichen Vorgaben einer Auftragsverarbeitung und verarbeitet die Daten zu keinen anderen als den auftragsgemässen Zwecken. apm verarbeitet die Daten der Kunden gemäss den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes (Datenschutzgesetz, DSG) und der EU-DSGVO im Rahmen der vertraglichen Leistungen.
11.2 Im Rahmen der Verarbeitung von personenbezogenen Daten kann apm Daten an mit IT-Aufgaben beauftragte Dienstleister oder Anbieter von Diensten und Inhalten weitergeben. In solchen Fällen beachtet apm die gesetzlichen Vorgaben und schliesst insbesondere entsprechende Verträge bzw. Vereinbarungen, die dem Schutz der Daten dienen, mit den Empfängern der Daten ab.
11.3 apm löscht die Daten im Fall der gesetzlichen Archivierungspflichten nach deren Ablauf. Im Fall von Daten, die apm gegenüber im Rahmen eines Auftrags durch den Auftraggeber offengelegt wurden, löscht apm die Daten entsprechend den Vorgaben des Auftrags, grundsätzlich nach Ende des Auftrags.
11.4 Zu den Massnahmen zur Datensicherheit gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen und elektronischen Zugangs zu den Daten und des Zugriffs, der Eingabe, der Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. apm berücksichtigt den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes, durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen.
§ 12 Schlussbestimmungen
12.1 Es gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung. apm behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern. Änderungen werden auf der Webseite von apm veröffentlicht.
12.2 Sämtliche Immaterialgüterrechte an Arbeitsergebnissen, Methoden, Konzepten, Vorlagen und sonstigen im Rahmen der Leistungserbringung entwickelten Werken verbleiben, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, bei apm. Dem Auftraggeber wird ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck eingeräumt. Allgemeine Methoden, Frameworks, Bibliotheken, Vorlagen und wiederverwendbare Komponenten verbleiben bei apm. Drittlizenzen (z.B. Softwarelizenzen) verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber.
12.3 Beide Parteien verpflichten sich, dass ihre Mitarbeitenden, Hilfspersonen und beigezogene Dritte die Bestimmungen des Schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) sowie, soweit anwendbar, der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit einhalten. Soweit apm personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers bearbeitet, kann ein separater Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abgeschlossen werden.
12.4 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen wirksam. Etwa unwirksame
Bestimmungen sind durch neue Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommen, zu ersetzen.
12.5 Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
12.6 Soweit gemäss OR zulässig, wird der Sitz von apm als ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart.
12.7 Für alle rechtlichen Beziehungen mit apm gilt ausschliesslich Schweizer Recht.